SAV Bad Gandersheim - Kreiensen e.V.

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Jugendordnung des
Sportangler – Vereins Bad Gandersheim – Kreiensen e. V.


In Ergänzung der Satzung des Sportangler-Vereins Bad Gandersheim – Kreiensen e. V. wird folgende Jugendordnung beschlossen:

 

Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem:

 

1. Jugendgruppenleiter
und dessen
2. Stellvertreter

 

Die Jugendgruppe „Forelle“ führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Jugendgruppe ist Bestandteil des Sportangler-Vereins Bad Gandersheim – Kreiensen e. V. ( SAV ) und es gelten für alle Jugendlichen die Bestimmungen der Vereinssatzung und alle Sonderregelungen des Vereins, sofern sie durch diese Ordnung nicht geändert werden.

 

 

An allen Veranstaltungen des SAV dürfen auch Jugendliche teilnehmen, jedoch ohne Wertung, da für die Jugendgruppe „Forelle“ eigene Wettbewerbe und Veranstaltungen durchgeführt werden.

 

 

Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, zu schulen und im Jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Förderung der Jugendpflege und des Naturschutzes. Des weiteren soll das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend gefördert werden.

 

 

Die Jugendgruppe „Forelle“ bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.

 

 

Themen der Jugendarbeit sind:

Gerätekunde, Satzungsfragen, Basteln, Turnierwerfen, Gewässerfragen, Umweltschutz, gemeinsames Angeln, Begegnung mit anderen Jugendgruppen.

 

 

Als Jugendliche gelten alle Mädchen und Jungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

Mitglied kann jeder Jugendliche über 12 Jahre werden mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und einer Erklärung auf Übernahme der Aufsichtspflicht und Haftung während des Aufenthaltes an den Vereinsgewässern.

 

 

Die Bestimmungen sind für Jugendliche verschiedenen Alters unterschiedlich:

 

Gruppe A: 12 – 14 jährige

Gruppe B: 14 – 18 jährige

 

Jugendliche ohne Sportfischerprüfung sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Eintritt die Sportfischerprüfung erfolgreich abzulegen, sonst scheiden sie aus dem SAV wieder aus.

 

 

Jugendliche der Gruppe A, darf nach § 15 Niedersächsisches Fischereigesetz vom 01.02.1978 eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden. Geeignete Personen sind Sportfischer über 18 Jahre mit einer erfolgreich abgelegten Sportfischerprüfung.

 

 

Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe von dem SAV ein jährliches Budget zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

 

Die Jugendlichen erhalten als Nachweis für ihre Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken des VDSF versehen sein muss.

 

 

Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.

 

 

Für Jugendliche der Gruppe A und B sind alle Jugendzusammenkünfte Pflicht. Mehr als dreimaliges, unentschuldigtes Fehlen innerhalb eines Kalenderjahres wird mit einer Angelsperre belegt. Im Wiederholungsfall hat es den Ausschluss aus der Jugendgruppe – und damit aus dem Verein – zur Folge. Die Entschuldigung muss schriftlich mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten erfolgen.

 

 

Die Jugendlichen haben kein Stimmrecht, können aber Anträge über den Jugendleiter richten.

 

 

Während der vom Verein und Jugendgruppe angesetzten offiziellen Veranstaltungen ist das Angeln in den Vereinsgewässern außerhalb der Gemeinschaft für Jugendliche untersagt.

 

 

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Sportangler – Vereins Bad Gandersheim – Kreiensen e. V.

 

 

Diese Jugendordnung ist kein Teil der Satzung des SAV und unterliegt demnach nicht den Für Satzungsänderungen erschwerenden Bestimmungen. Sie kann jederzeit nach Bedarf geändert oder aufgehoben werden, wenn die Jahreshauptversammlung dieses beschließt.

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